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1238. Mai 25. Rom im Lateran.

8. Kal. Jun. p. a. 12.

Papst Gregor IX. schreibt dem Herzoge Heinrich von Schlesien und Krakau, er wünsche, dass derselbe nicht bezüglich der Bedrückung der Kirchen und der Kleriker in seines Vaters Fusstapfen trete. Auf die Klage des Erzbischofs von Gnesen, dass der Herzog von Polen die Unterthanen der Dom- und anderer Kirchen in der Gnesener Provinz mit Zöllen und mancherlei Ansprüchen, so z. B. bezüglich der Aufnahme der herzoglichen Jäger, belästige, habe er (der Papst) dem Bischöfe (Wilhelm) von Modena den Auftrag zur Abhülfe jener Beschwerden ertheilt, derselbe habe den Herzog Heinrich citirt, und da er sich nicht verantworten wollte, exkommunieirt, worauf der Herzog nach Rom appellirt habe. Hier sei dann der Streit vor dem zum Auditor ernannten Cardinal E., Ss. Cosme et Damiani diaconus, eine Zeitlang geführt worden, und endlich hätten die vom Papste designirten Richter den Herzog, jedoch nur de facto, absolvirt. Dahingegen habe der päpstliche Auditor, Kardinal S., tituli S. Marie trans Tyberim, den Herzog zur Wiedererstattung der vom Erzbischofe aufgewendeten Kosten verurtheilt, jedoch die Ausführung des Urtheils bis zum Tode des Herzogs nicht erlangen können. Heinrich möge nun dem Erzbischofe Genugthuung leisten, widrigen Falls er fürchten müsse, dass der Leichnam seines Vaters aus dem geweihten Räume der Kirche (de cimiterio ecclesie) wieder ausgegraben und gegen ihn selbst mit geistlichen Strafen vorgegangen werde.

Theiner, mon. vet. Pol. I. 33. Raynaldi, ann. eccl. zum Jahre 1238, No. 56-58 c. d. maj. Pol. I. 554. Es ist dies dieselbe Urkunde, welche Röpell 458 mit dem irrthümlichen Datum Juni 12. citirt. Vergl. dazu oben No. 493, No. 494, No. 507. Potthast 10605.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.